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PatientInnenrechte
So lasse ich mich nicht behandeln! Welche Rechte habe ich als PatientIn? So lasse ich mich nicht behandeln! Welche Rechte habe ich als PatientIn? Vermutlich sind auch Sie im Krankenhaus oder im Rahmen eines Besuches bei einem/einer Arzt/Ärztin schon einmal in einer Situation gewesen, in der Sie sich schlecht behandelt gefühlt haben. Vielleicht waren Sie sich aber nicht sicher, ob Sie das Recht haben, etwas dagegen zu unternehmen bzw. an wen Sie sich um Hilfe wenden könnten. Es ist sehr wichtig zu wissen, dass man sich als PatientIn nicht alles gefallen lassen muss! Einige PatientInnenrechte finden Sie in diesem Folder zusammengefasst. Grundsätzlich können Sie sich aussuchen, zu welchem/r Arzt/Ärztin Sie gehen möchten. Andererseits kann aber auch der Arzt/die Ärztin - sofern es sich nicht um einen Notfall handelt - entscheiden, ob er/sie die Behandlung eines/r PatientIn übernimmt oder nicht. Allerdings darf es dadurch nicht zu einer Diskriminierung des/der PatientIn kommen. Das bedeutet, ein Arzt/eine Ärztin darf Sie nicht auf Grund Ihrer HIV-Infektion ablehnen, weil er/sie fürchtet, sich mit HIV zu infizieren bzw. seine MitarbeiterInnen oder andere PatientInnen zu gefährden. Leider sieht dies im Alltag oft anders aus, und es geschieht sehr wohl, dass Menschen wegen ihres positiven HIV-Status nicht als PatientInnen akzeptiert werden. Obwohl ÄrztInnen ohnehin davon ausgehen müssen, dass sich unter ihren PatientInnen Personen befinden, die selbst nichts von ihrer HIV-Infektion wissen bzw. diese verschweigen. Wenn Sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin nicht zufrieden sind, können Sie ohne Angabe von Gründen zu einem/r anderen wechseln. Am einfachsten ist dies im Falle von KassenärztInnen mit Beginn eines neuen Quartals (also im Jänner, April, Juli oder Oktober). Beim Wechsel innerhalb eines Kalender- viertels brauchen Sie die Zustimmung der Krankenkasse. Sie sind nicht verpflichtet, einem Arzt/einer Ärztin mitzuteilen, dass Sie HIV-infiziert oder an AIDS erkrankt sind. Da diese Information aber in vielen Fällen für die optimale Behandlung sinnvoll sein kann, ist es besser einen Arzt/eine Ärztin aufzusuchen, mit dem/der Sie offen reden können. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine/n entsprechende/n Arzt/Ärztin zu finden, wenden Sie sich an Ihre lokale AIDS-Hilfe. Sie können einer Behandlung zustimmen oder diese verweigern. Damit Sie dieses Recht auf Einwilligung sinnvoll wahrnehmen können, sind ÄrztInnen verpflichtet, ihre PatientInnen über Therapiemöglichkeiten und deren Risiken in allgemein verständlicher Weise aufzuklären. Jede ärztliche Maßnahme darf nur mit Ihrer Zustimmung durchgeführt werden (Notfälle ausgenommen). Sollten Sie sich im Bezug auf eine Diagnose oder Therapie nicht sicher sein, scheuen Sie nicht davor zurück, eine weitere fachliche Meinung einzuholen.Sie haben darüber hinaus ein Recht auf rücksichtsvolle, fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung! Einen besonderen Fall stellen klinische Studien dar, die für den Fortschritt der Medizin ausgesprochen wichtig sind, für die teilnehmenden PatientInnen aber mit einem Risiko verbunden sein können. Möchte der Arzt/die Ärztin Sie in eine Studie aufnehmen, braucht er/sie - nachdem Sie ausführlichst über Sinn und Ablauf der Studie sowie die damit verbundenen nahen und fernliegenden Risiken informiert wurden - Ihre ausdrückliche Einwilligung. Die Krankengeschichte gibt Auskunft darüber, welche Befunde erhoben und welche Maßnahmen gesetzt wurden. Neben den Personen, die in Ihre Behandlung und Betreuung miteinbezogen sind (z.B. Krankenpflegepersonal) dürfen grundsätzlich nur Sie in die Krankengeschichte Einblick nehmen bzw. eine Kopie davon fordern. Das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte darf ohne Ihre Zustimmung nicht auf andere Personen (z.B. Angehörige) ausgedehnt werden. Ausnahmen bestehen aber z.B. in Bezug auf Krankenkassen oder gesetzliche VertreterInnen wie gegebenenfalls SachwalterInnen. ÄrztInnen sind vom Gesetz her zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schweigepflicht erstreckt sich dabei auf alles, was er/sie während der ärztlichen Tätigkeit erfährt. Verletzt ein Arzt/eine Ärztin die Schweigepflicht, macht er/sie sich strafbar. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für alle anderen Personen, die von berufswegen mit PatientInnendaten in Kontakt kommen. Das sind z.B. Krankenschwestern und -pfleger, Verwaltungspersonal, Sprechstundenhilfen (selbstverständlich auch, wenn es sich dabei um den/die EhepartnerIn des Arztes/der Ärztin handelt) etc. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen, z.B. in dem Fall, dass Sie den Arzt/die Ärztin von der Schweigepflicht entbinden. Weiters ist der Arzt/die Ärztin verpflichtet, die Erkrankung eines Patienten/einer Patientin an AIDS (nicht einer HIV-Infektion!) an das Gesundheitsministerium zu melden. Diese Meldung enthält die Anfangsbuchstaben von Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und das Geschlecht. Auch gegenüber den Trägern der Sozialversicherung (z.B. Krankenkassen, Pensionsversicherungsanstalten etc.) ist die Schweigepflicht aufgehoben. Der Arzt/die Ärztin muss diesen Institutionen die Erkrankung des Patienten/der Patientin bekanntgeben. Eine weitere Ausnahme von der Schweigepflicht besteht dann, wenn der Arzt/die Ärztin in Gesprächen mit Ihnen zu der Überzeugung kommt, dass Sie Ihre/n Ehe- oder Sexualpartner/in nicht über Ihre HIV-Infektion informieren und die Safer-Sex-Regeln nicht beachten. In einem solchen Fall kann der Arzt/die Ärztin die betreffende Person über die Diagnose aufklären bzw. ist sogar verpflichtet, dies zu tun. Um Schadenersatz zu bekommen, muss bewiesen werden können, dass der Arzt/die Ärztin einen Fehler begangen hat und Sie dadurch zu Schaden gekommen sind. Es kann sich dabei um einen Behandlungsfehler oder auch um einen Beratungsfehler (z.B. falsche oder verspätete Diagnosestellung) handeln. Sollten Sie in einem Krankenhaus mit dem medizinischen Personal oder dem Pflegepersonal Schwierigkeiten haben, können Sie sich über den/die betreffende/n Arzt/Ärztin bei seinem/r / ihrem/r Vorgesetzten, z.B. dem/der ärztliche/n Leiter/in des Spitals, beschweren. Die/der oberste Vorgesetzte der Pflegepersonen ist der/die Pflegedirektor/in. In den meisten Krankenhäusern gibt es sogenannte Ombudsmänner bzw. Ombudsfrauen, an die Sie sich um Unterstützung wenden können. Die Hauptanlaufstellen für PatientInnen, die Hilfestellung in rechtlichen Angelegenheiten brauchen, sind aber die Patientenanwaltschaften. PatientenanwältInnen gibt es in allen österreichischen Bundesländern, Adressen und Telefonnummern erfahren Sie bei Ihrer lokalen AIDS-Hilfe. Sie können sich kostenlos in folgenden Angelegenheiten an die Patientenanwaltschaft wenden: Beratung und Information Vermittlung bei Konflikten Hilfe |
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Text: Dr. Sigrid Ofner Dieser Text ersetzt nicht das Gespräch mit einem Arzt/einer Ärztin! Besprechen Sie weitere Fragen mit den BeraterInnen Ihrer lokalen AIDS-Hilfe. ASPEKTE, eine Informationsreihe der AIDS-Hilfen Österreichs |