Arbeitswelt

Bei der Arbeitssuche

Muss bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz bekanntgegeben werden, wenn man HIV-positiv ist?
Nein, zu einer solchen Angabe sind Sie nicht verpflichtet. Es besteht grundsätzlich keine Veranlassung, dass Sie Ihrem zukünftigen Arbeitgeber eine solche Mitteilung machen. Menschen mit HIV sind weder arbeitsunfähig noch krank. Bei Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen gilt das für alle Berufszweige, z. B. auch für Berufe wie Koch, Frisör oder Krankenpfleger. HIV-positiv zu sein bedeutet, dass eine Ansteckung mit dem HI-Virus vorliegt, der Betroffene aber keine Beschwerden bzw. Anzeichen einer AIDS-Erkrankung hat.

Aus der Rechtsprechung des OGH: "Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses besteht keine Verpflichtung zur Offenbarung einer nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkenden Krankheit. Die Verschweigung rechtfertigt daher nicht die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit." (OGH 29.10.1993, 9 Ob A 227/93)

Wo liegt die Grenze zu jenen Fragen, die wahrheitsgemäß zu beantworten sind?
Ein taugliches Kriterium für die Grenzziehung zwischen den Fragen, die nicht der Wahrheit entsprechend beantwortet werden müssen und jenen, die korrekt zu beantworten sind, stellt die Überlegung dar, dass der Stellenbewerber prinzipiell nur Fragen zu beantworten hat, die mit der zu leistenden Arbeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Wird der nicht erkrankte HIV-positive Bewerber zu AIDS befragt, klärt der Arbeitgeber nicht die Arbeitsfähigkeit ab, sondern möchte vermeiden, dass er jemanden mit einem erhöhten Krankenstandsrisiko einstellt. Weil die Frage nicht in einem Zusammenhang mit der zu leistenden Arbeit steht, ist grundsätzlich keine Wahrheitspflicht gegeben. Generell ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Situation auf den jeweiligen Einzelfall hin zu betrachten ist.

Gilt das auch für Personen, die bereits als AIDS-krank diagnostiziert wurden?
Nein. Personen, die an AIDS erkrankt sind, dürfen diese Tatsache nicht leugnen. Wenn schon von vornherein klar ist, dass sie die für sie vorgesehene Arbeit krankheitshalber nicht erbringen können, so müssen sie den Arbeitgeber bei der Bewerbung darüber informieren. Anders als nicht erkrankte HIV-Positive können an AIDS erkrankte Menschen trotz Therapie nicht davon ausgehen, die volle Arbeitskraft erbringen zu können.

Welche Sanktionen können drohen, wenn man bei der Einstellung die Erkrankung an AIDS verschweigt?
Haben Sie bei der Einstellung Umstände verschwiegen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung relevant sind, so könnte Ihnen die fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber drohen.
Anders verhält es sich, wenn Sie der Arbeitgeber in dem Wissen um Ihre Krankheit angestellt hat, oder wenn Sie während eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erstmals erkranken. In beiden Fällen wäre die fristlose Entlassung ungerechtfertigt. (vgl. Entlassung und Kündigung)

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Fragebögen

Fragebögen bleiben unproblematisch, solange nur allgemeine Angaben zur Person und Daten über die sachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers erhoben werden wie z. B.: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Familienstand, allgemeine Schulbildung, berufsspezifische Ausbildung, bisherige berufliche Tätigkeit. Problematisch werden Fragen, die darüber hinausgehen. Ein "qualifizierter Fragebogen" bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates. Aber auch ein mit Zustimmung des Betriebsrates aufgelegter qualifizierter Fragebogen darf keine Fragen enthalten, die die Intimsphäre und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen. Sie haben grundsätzlich keinerlei Rechtsfolgen zu erwarten, wenn Sie Fragen, die Ihre Intimsphäre bzw. Ihre Persönlichkeitsrechte verletzen, nicht oder nicht richtig beantworten. D. h. Sie sind nicht verpflichtet, die Frage, ob Sie HIV-positiv sind, wahrheitsgemäß zu beantworten.

Muss man sich einem HIV-Antikörpertest unterziehen, wenn der Arbeitgeber das verlangt?
Nein, denn ein solches Verlangen ist unzulässig. Der Arbeitgeber kann lediglich anbieten, dass sich die Arbeitnehmer bei dem Betriebsarzt einem HIV-Test unterziehen können. Man kann dazu aber nicht verpflichtet werden. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Ein positives Testergebnis darf er dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Dem betroffenen Arbeitnehmer muss das Testergebnis im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitgeteilt werden.

Weiterführende Literatur: Walter Schwarz/ Günther Löschnigg. Arbeitsrecht. Verlag des ÖGB, 1999.

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Krankenstand

Gelten für Arbeitnehmer mit HIV/ AIDS besondere Regeln?
Nein. Es gelten dieselben Bestimmungen wie auch für andere Arbeitnehmer.

Meldepflicht des Arbeitnehmers:
Wichtig ist die "unverzügliche" Meldung, dass Sie krank geschrieben worden sind (in der Regel noch am ersten Tag des Krankenstandes). Wenn die Krankmeldung an den Arbeitgeber nicht "unverzüglich" erstattet wird, könnten – unter weiteren Voraussetzungen - nicht gemeldete Krankenstandstage vom Lohn/Gehalt abgezogen werden. In bestimmten Fällen kann ein unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz sogar zur fristlosen Entlassung führen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist ohne Verzug eine Bestätigung der Krankenkasse oder des behandelnden Arztes zu übermitteln.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers:
Für die Dauer des Krankenstandes "muss" dem Arbeitgeber eine vom behandelnden Arzt oder von der Krankenkasse ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorliegen, diese ist über Aufforderung durch den Arbeitgeber beizubringen.

Eine allfällige "betriebsinterne Drei-Tage-Regel", wonach für einen Krankenstand von weniger als drei Tagen keine Krankenstandsbescheinigung vorzulegen ist, kann zu Missverständnissen oder Problemen führen, wenn der tatsächliche Zeitraum der Gesundung länger als drei Tage dauert. Dann muss über den gesamten Zeitraum eine Krankmeldung vorgelegt werden.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, über die Bescheinigung hinaus weitere ärztliche Zeugnisse vorzulegen. In der Bescheinigung müssen Angaben über Beginn und voraussichtliche Dauer sowie über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit enthalten sein, wobei unter Ursache nicht die Diagnose (Krankheitsbild bzw. Art der Erkrankung) zu verstehen ist.
Bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung behält man seinen Anspruch auf Entgelt für einen bestimmten Zeitraum, der nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses etc. unterschiedlich gestaffelt ist.
Falls der Krankenstand länger dauert als die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Entgelt weiter zu bezahlen, tritt die Leistungspflicht der Krankenkasse ein. Die maximale Höchstdauer des Krankengeldanspruches beträgt unter bestimmten Voraussetzungen 78 Wochen (eineinhalb Jahre).

Rechtsquellen: Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz, ABGB

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Kündigung

Was ist unter Kündigung zu verstehen?
Unter Kündigung versteht man eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, die auf die Auflösung eines Dienstverhältnisses gerichtet ist. In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist eine Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen bzw. vereinbarten Fristen und Termine immer und ohne Angabe von Gründen möglich.

Berechtigt die HIV-Infektion zu einer Kündigung seitens des Arbeitgebers?
Nein. Eine HIV-Infektion kann nicht als Begründung für eine Kündigung herangezogen werden. Allerdings ist, wie oben bereits ausgeführt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen möglich, wobei der allgemeine Kündigungsschutz zu beachten ist (z. B. allfällige Zustimmungserfordernis des Betriebsrates; sozialwidrige Kündigung, Sozialvergleich).

Ist die Erkrankung an AIDS ein berechtigter Grund für eine Kündigung?
Nein. Gibt der Arbeitgeber – obwohl es für die Gültigkeit der Kündigung unerheblich ist – Krankheit als Kündigungsgrund an, so kann die Kündigung unter Umständen angefochten werden ("verpöntes Motiv").

Was tun, wenn die Kündigung ausgesprochen worden ist?
Wurde die Kündigung ohne Angabe von Gründen ausgesprochen, so ist zuerst zu prüfen, ob Termin und Fristen korrekt eingehalten wurden. Des Weiteren bleibt zu prüfen – sofern ein Betriebsrat besteht - , ob dieser informiert wurde, und ob er die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat.

Rechtsquellen: ABGB, Arbeitsverfassungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, Angestelltengesetz (geltend nur für Angestellte), Gewerbeordnung (geltend nur für Arbeiter) und zahlreiche Sondergesetze geltend für bestimmte Arbeitnehmer.

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Entlassung

Was versteht man unter Entlassung?
Entlassung ist die fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund. Beispiele für Entlassungsgründe sind Untreue, Provisionsannahme, Dienstverweigerung, Aufhetzen der Mitarbeiter zum Ungehorsam, Tätlichkeiten, Sittlichkeits- und grobe Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber u.a. Die Entlassung muss vom Dienstgeber unverzüglich ausgesprochen werden, sobald er von der Tat, die die Entlassung begründet, erfahren hat. Eine angemessene Überlegungsfrist steht aber zu.

Ist die HIV-Infektion ein berechtigter Grund für ein Entlassung?
Nein. Das Vorliegen einer HIV-Infektion ist kein Grund für eine Entlassung. Sie ist auch kein berechtigter Grund für eine Kündigung. Eine HIV-Infektion stellt überhaupt keinen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch keinen Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber dar.

Ist die Erkrankung an AIDS ein berechtigter Grund für eine Entlassung?
Nein. Ein Arbeitnehmer darf prinzipiell nicht wegen Krankheit entlassen werden, auch nicht wegen einer lang andauernden Erkrankung.

Tipp: Werden Sie über Ihre Kündigung oder Entlassung verständigt, wenden Sie sich sofort an Ihren Betriebsrat bzw. an einen Rechtsanwalt. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, sich an die Arbeiterkammer zu wenden.

Rechtsquellen: siehe Kapitel "Kündigung".

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Versicherungen

Sozialversicherung – Pflichtversicherung

Ist die Sozialversicherung verpflichtet, jemanden mit HIV zu versichern?
Ja. Die Sozialversicherung ist dazu verpflichtet. Nehmen Sie eine Beschäftigung an, so muss Sie Ihr Arbeitgeber – sofern eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird – unverzüglich bei der Krankenkasse anmelden. Auch wenn Sie nicht in einem Dienstverhältnis stehen und sich selbst versichern, muss die Krankenkasse Ihre Anmeldung zur Sozialversicherung akzeptieren. Die ASVG-Versicherungspflicht tritt von Gesetzwegen ein, und zwar auch dann, wenn die weder von den Parteien gewollt ist, noch beispielsweise eine Meldung erstattet wird.

Sind die Sozialversicherungsbeiträge höher, wenn man an einer chronischen Krankheit leidet?
Nein. Die Sozialversicherungsbeiträge sind entsprechend der Einkommenshöhe gesetzlich geregelt. Sie sind davon unabhängig, in welcher Höhe Leistungen aus der Sozialversicherung in Anspruch genommen werden.

Wie lange kann von der Krankenkasse Krankengeld bezogen werden?
Die Dauer des Krankengeldanspruches beträgt grundsätzlich 26 Wochen und kann max. 78 Wochen betragen. Während eines Krankenhausaufenthaltes ruht der Anspruch auf Krankengeld zur Gänze. Der Arbeitnehmer erhält aber für seine Angehörigen Familiengeld; hat er keine, Taggeld. Dieses Familien- oder Taggeld ruht jedoch zur Gänze bzw. teilweise, solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber hat, d. h. solange Lohn oder Gehalt weiterbezogen werden.

Was geschieht, wenn man länger als die gesetzlich festgelegte maximale Bezugsdauer krank und arbeitsunfähig ist?
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als die maximale Bezugsdauer (78 Wochen - eineinhalb Jahre), wird – wenn die Voraussetzungen nicht schon früher vorliegen - zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension bzw. für eine Invaliditätspension gegeben sind.

Rechtsquellen: ASVG

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Berufsunfähigkeitspension

Als berufsunfähig gilt ein Versicherter dann, wenn seine Arbeitsfähigkeit (Leistungsfähigkeit) infolge des körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte dessen gesunken ist, was ein körperlich und geistig gesunder Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zu leisten im Stande ist. Der Berufsunfähigkeitspension entspricht bei Arbeitern die Invaliditätspension und bei selbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunfähigkeitspension.

Tipp: Wenn Sie Fragen zu dem enorm komplizierten und unübersichtlichen Themenbereich der Sozialversicherung haben, wenden Sie sich an Ihre zuständige Krankenkasse, an die Arbeiterkammer oder an eine der AIDS-Hilfen Österreichs.

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Sonderleistungen der Sozialversicherung

Befreiung von der Rezeptgebühr
Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten - dazu gehört auch AIDS - sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit. Diese Befreiung gilt aber nur für HIV- und AIDS-spezifische Medikamente. Weiters gibt es für Patienten mit geringem Einkommen eine Befreiung von der Rezeptgebühr, der Krankenscheingebühr und den Spitalskosten. Die Grenzwerte können bei den Krankenkassen erfragt werden, wo auch die Anträge gestellt werden müssen. Dabei sind die Sozialarbeiter der AIDS-Hilfen gerne behilflich.

Krankenscheingebühr
Personen wie z.B. Pensionsbezieher oder als Angehörige geltende Kinder sind auch ohne Antrag von der Krankenscheingebühr befreit.

"Langzeitbewilligung" bestimmter Medikamente
Chronisch kranken Menschen wird die Bewilligung bestimmter chefarztpflichtiger Medikamente wesentlich erleichtert. Für solche Präparate kann eine Langzeitbewilligung für zwei, sechs oder auch zwölf Monate erteilt werden. Nach Bewilligung des ersten Rezeptes bekommt der Patient Klebeetiketten ausgefolgt oder zugesandt, die anstelle der chefärztlichen Bewilligung auf die Rückseite der folgenden Rezepte geklebt werden. Dadurch erspart sich der Patient für die Dauer der Langzeitbewilligung den Weg zur Krankenkasse. Die weitere Verordnung sowie die Überprüfung der Therapie durch den Vertragsarzt bleibt aufrecht. Für die Einholung der chefärztlichen Bewilligung der Kasse ist es im Regelfall nicht erforderlich, dass der Versicherte persönlich erscheint. Mit der entsprechenden ärztlichen Begründung kann das Rezept auch auf dem Postweg bei der Kasse eingereicht werden.

Tipp: Wegen weiterer Leistungen wie z. B. Pflegegeld oder Ernährungsbeilagen lassen Sie sich von einer AIDS-Hilfe beraten.

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Private Versicherungsgesellschaften

Private Versicherungsgesellschaften sind gewinnorientierte Unternehmen. Sie schließen Geschäfte (Versicherungen) mit ihren Kunden ab, bei denen sie regelmäßig Zahlungen der Versicherten als Einnahmen erhalten, dafür aber im Gegenzug die Bezahlung bestimmter, vereinbarter Leistungen garantieren, wenn der Versicherungsfall eintritt. Wichtig dabei ist, sichergestellt zu wissen, dass der vereinbarte Schutz im Bedarfsfall auch wirklich eintritt. Die maßgeblichen Versicherungstypen, bei denen der Gesundheitszustand des/ der Versicherten eine Rolle spielt, sind:

  • Private Krankenversicherung ("Zusatzversicherung")
  • Private Unfallversicherung ("Zusatzversicherung")
  • Lebensversicherung (Er- und Ableben).

Tipp: Wenn Sie eine private Versicherung abschließen wollen, verschaffen Sie sich einen Überblick über die Produkte, die derzeit auf dem Versicherungsmarkt angeboten werden. Es empfiehlt sich, mit mehreren Versicherungen Kontakt aufzunehmen und sich unverbindliche schriftliche Angebote vorlegen zu lassen.

Haben Versicherungen das Recht, nach dem HIV-Status zu fragen?
Ja, dieses Recht haben sie. Und Sie haben die Pflicht, wahrheitsgemäß zu antworten. Machen Sie keine unwahren Angaben, auch wenn Ihnen jemand dazu raten sollte. Bei Eintritt des Versicherungsfalles prüft die Versicherungsgesellschaft sehr genau, ob sie wirklich zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist oder ob sie sich davon befreien kann. Wenn sich z.B. herausstellt, dass es bereits bei Versicherungsabschluss deutliche Hinweise auf eine HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankung gegeben hat, die der Versicherte verschwiegen hat, so kann es insbesondere bei der privaten Krankenversicherung sein, dass sie von der Leistung frei ist und nicht bezahlt. Auch die regelmäßigen Prämienzahlungen würden an der Leistungsfreiheit der Versicherung nichts ändern.

Tipp: Achten Sie bei Vertragsabschluss unbedingt darauf, welche Leistungen vom Versicherungsschutz gedeckt sind.

Haben Versicherungen das Recht, eine ärztliche Untersuchung vor Vertragsabschluss zu verlangen?
Ja, prinzipiell haben die Versicherungsanstalten dieses Recht. Im Einzelfall hängt es von der Art der Versicherung bzw. von der vereinbarten Deckungssumme ab. Normalerweise entbinden Sie bei Abschluß einer solchen Versicherung Ihren Hausarzt etc. von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch Ihre Unterschrift am Versicherungsantrag.

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Kindergarten und Schule

Müssen die Eltern eines HIV-infizierten Kindes der Kindergarten- oder Schulleitung die Infektion bekannt geben?
Nein. Die Eltern eines HIV-positiven Kindes sind nicht verpflichtet, die HIV-Infektion ihres Kindes bekanntzugeben. Da HIV keinesfalls über Sozialkontakte übertragen werden kann, bedeutet die Anwesenheit eines HIV-infizierten Kindes in Kindergarten und Schule keinerlei Ansteckungsrisiko.

Gilt das auch für Kinder, die bereits an AIDS erkrankt sind?
Grundsätzlich ja, denn AIDS ist eine nur bedingt meldepflichtige Krankheit. Für Kindergärten und Horte gelten jedoch Landesgesetze, die diese Frage unterschiedlich behandeln. Für Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Niederösterreich und das Burgenland gilt die Regelung, wonach die Eltern dazu verpflichtet sind, ansteckende Krankheiten (dazu gehört auch AIDS) unverzüglich an die Kindergartenleitung zu melden. In Vorarlberg und Tirol gilt das nicht nur, wenn das Kind selbst an einer ansteckenden Krankheit leidet, sondern auch wenn eine im selben Haushalt lebende Person erkrankt ist. In den Gesetzen der Bundesländer Salzburg, Steiermark und Kärnten fehlt ein solcher Passus.

Rechtsquellen: Vorarlberger Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 49/1991, Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 14/1973, Oberösterreichisches Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, Niederösterreichisches Kindergartengesetz 1996, LGBl. Nr. 5060/1996, Burgenländisches Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63/1995, Salzburger Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 81/1968, Steiermärkisches Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 72/1991, Kärntner Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 86/1992, Wiener Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. Nr. 16/1977.

Was ist, wenn Eltern die Kindergarten- oder Schulleitung über die HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankungen informieren?
Bitte beachten Sie den Datenschutz! Weisen Sie die verantwortlichen Personen darauf hin, dass diese Information einen Anspruch auf Geheimhaltung hat.

Tipp: Wenn Sie davon ausgehen müssen, dass trotz dieser Bestimmungen Informationen unberechtigt weitergegeben wurden, so wenden Sie sich an eine der AIDS-Hilfen Österreichs oder an einen Anwalt.

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Medizin

Zum HIV-Antikörpertest

Der HIV-Antikörpertest, kurz "HIV-Test" genannt, weist nach, ob eine Person mit dem HI-Virus in Kontakt gekommen ist. Fällt der Test positiv aus, bedeutet dies, dass die Person HIV-infiziert ist. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft kann davon ausgegangen werden, dass nicht alle HIV-Infizierten zwangsläufig an AIDS erkranken. Die Diagnose HIV-positiv ist für die betroffenen Personen trotzdem durchaus schwerwiegend. Sie fordert die Auseinandersetzung mit einer möglichen Erkrankung ebenso heraus wie mit der gesellschaftlichen Haltung zu dieser - hauptsächlich sexuell übertragenen - Krankheit. Nicht zuletzt deshalb wird oftmals gezögert, den HIV-Test durchführen zu lassen.

Darf ein HIV-Test ohne Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden?
Routinemäßige HIV-Tests sind ohne Einwilligung des Patienten/der Patientin grundsätzlich rechtswidrig. Der Arzt darf mit dem abgenommenen Blut nur solche Untersuchungen durchführen, die im sogenannten Behandlungsvertrag enthalten sind. Der HIV-Antikörpertest gehört nicht zu den Routineuntersuchungen, in die man im Rahmen ärztlicher Untersuchungen stillschweigend (auch ohne Aufklärung durch den Arzt) einwilligt.

Was heißt Aufklärungspflicht des Arztes?
Vor der Einwilligung steht die Aufklärung. Der Arzt ist verpflichtet, vor der Durchführung eines HIV-Tests Patienten über Art und Risiko eines geplanten Eingriffes zu informieren und sie über die Konsequenzen aufzuklären. Es ist nicht damit getan, Sie über die medizinisch-technische Seite eines HIV-Tests zu informieren. Der Aufklärungspflicht ist erst dann Genüge getan, wenn Sie auch über die Konsequenzen eines möglichen HIV-positiven Testergebnisses für Ihre weitere Lebensplanung aufgeklärt wurden.

Darf ich, wenn ich noch nicht volljährig bin, einen HIV-Test machen?
Bei Kindern und unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahre) bedarf es grundsätzlich der Einwilligung der Eltern oder eines anderen gesetzlichen Vertreters.
Ob mündige Minderjährige (über 14 Jahre) selbst die Einwilligung zu einer Behandlung geben können, ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht eindeutig geregelt. Eine Entscheidung darüber ist im Einzelfall zu treffen und hängt von der Art der Behandlung sowie von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des mündigen Minderjährigen ab. Die Blutentnahme zum Zwecke eines HIV-Antikörper-Tests wird in der Regel möglich sein. Die Mitteilung eines positiven Testergebnisses wird ohne Einwilligung der Eltern – außer in ganz bestimmten Ausnahmefällen – nicht möglich sein.

Tipp: Sollte an Ihnen ohne Ihre Einwilligung ein HIV-Antikörpertest vorgenommen worden sein, wenden Sie sich unverzüglich an eine der AIDS-Hilfen Österreichs oder an einen Rechtsanwalt. Berücksichtigen Sie dabei, dass z. B. eine Klage wegen "eigenmächtiger Heilbehandlung" innerhalb von sechs Wochen ab "Kenntnis von Tat und Täter" eingebracht werden muss. Unter Umständen kommt sogar eine Klage wegen Körperverletzung in Betracht.

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Blutspenden und HIV-Test

Wenn ich Blut spende, wird doch auch ein HIV-Test gemacht?
Die in den Blutspendeeinrichtungen gestellten Fragen nach Krankheiten und sexuellem Risikoverhalten sind wahrheitsgetreu zu beantworten. Wer das Blutspenden als eine Möglichkeit missversteht, sich in verdeckter Form über den HIV-Status Klarheit zu verschaffen, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Der Spender ist durch einen Aushang in der Blutspendeeinrichtung oder auf andere geeignete Weise darauf hinzuweisen, dass eine Blutspende keine angebrachte Methode zur Ermittlung seines HIV-Status ist und mit rechtlichen Konsequenzen für den Spender verbunden sein kann. (§ 8 Abs. 7 BSG (Blutsicherheitsgesetz).

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Ärztliche Schweigepflicht

Menschen mit HIV und AIDS sind auch heute noch – trotz einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation – Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Daher ist es von besonderer Bedeutung, dass sich Patienten mit HIV/AIDS vertrauensvoll an Ärzte wenden und dabei sicher sein können, dass diese die jeweilige Diagnose korrekt als Berufsgeheimnis behandeln und ihr Wissen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.

Ist der Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Ja. Der Arzt steht als Hüter intimer Gesundheitsdaten unter dem Berufsgeheimnis des § 121 StGB. Auch nach § 54 des Ärztegesetzes ist der Arzt "zur Wahrung der ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten und bekannt gewordenen Geheimnisse" verpflichtet.

Was umfasst das Arztgeheimnis?
Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes erstreckt sich auf alle Umstände, die ihm anlässlich einer ärztlichen Leistung zur Kenntnis kommen und deren Bekanntwerden für den Patienten selbst, seine Angehörigen und auch für dritte Personen irgendeinen Nachteil in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht nach sich ziehen können. Der Arzt hat somit alles, was er bei seiner ärztlichen Verrichtung erfahren hat, als Geheimnis zu betrachten. Selbstverständlich erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht auch auf das Ergebnis eines HIV-Tests.

Kann ein Arzt belangt werden, wenn er die Schweigepflicht verletzt?
Ja. Gemäß §121 StGB macht sich derjenige strafbar, der ein Berufsgeheimnis verletzt, von dem er bei seiner Tätigkeit in folgenden Bereichen erfahren hat: Heilkunde, Krankenpflege, Geburtshilfe, Arzneimittelkunde, medizinisch-technische Untersuchungen, Krankenanstalten, Kranken-, Unfall-, Lebens- und Sozialversicherungen. Dies gilt nur insoweit als nicht ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Gesetze vorliegt.

Tipp: Weisen Sie am Beginn einer Behandlung durch einen für Sie neuen Arzt darauf hin, dass Sie auf die strikte Einhaltung der gesetzlich verankerten Schweigepflicht allergrößten Wert legen.

Gilt die Verschwiegenheitspflicht auch für Sprechstundenhilfen, Reinigungspersonal u. a.?
Ja, die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für sogenannte Hilfskräfte, also für jene Personen, die in der Administration tätig sind, oder auch für den Ehepartner, der in der Praxis des Arztes als Sprechstundenhilfe tätig ist. Auch im Krankenanstaltengesetz wird die Schweigepflicht ausdrücklich erwähnt. Sie betrifft alle Personen, die in öffentlichen oder privaten Krankenanstalten tätig sind, Verwaltungspersonal ebenso wie selbstverständlich Ärzte.

Darf der Arzt dem Arbeitgeber die Diagnose mitteilen?
Nein. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber. Zwar wollen Arbeitgeber häufig, dass ihnen nicht nur die Krankenstandsbestätigung vorgelegt, sondern auch die Diagnose bekannt gegeben wird, dazu haben sie aber kein Recht. Der behandelnde Arzt darf dem Arbeitgeber die Diagnose nur dann mitteilen, wenn er von dem Patienten die ausdrückliche Einwilligung dazu erhalten hat. Das heißt, der Patient muss den Arzt dafür von der Schweigepflicht entbinden.

Ist auch der Betriebsarzt an die Schweigepflicht gebunden?
Selbstverständlich ja. Das Arbeitnehmerschutzgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass der Betriebsarzt zur Wahrung der ihm von den Arbeitnehmern anvertrauten oder ihm bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet ist.
Hier entsteht bei Betriebsärzten nicht selten ein Loyalitätskonflikt: Manche Betriebsärzte fühlen sich mehr ihrem Arbeitgeber als den Patienten/innen verpflichtet. Bei Verletzung der Schweigepflicht begehen Betriebsärzte eine durch § 121 StGB mit Strafe bedrohte Handlung, soweit nicht die Tat gemäß § 121 Abs. 5 StGB gerechtfertigt ist.

Tipp: Machen Sie Ihrem Betriebsarzt deutlich, dass Sie größten Wert auf die Einhaltung der gesetzlich verankerten Schweigepflicht legen.

Gibt es Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht?
Ja, z. B. kann der Patient den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Eine andere Ausnahme betrifft die Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Ehe- bzw. Sexual-Partner des Patienten: Prinzipiell ist das Berufsgeheimnis auch gegenüber dem Partner oder der Partnerin des Patienten oder der Patientin zu wahren. Das heißt, die häufig angewandte Praxis, mit dem Partner wie selbstverständlich über die Diagnose des Patienten zu reden, ist ungesetzlich. Wenn der Arzt in Gesprächen aber zu der Überzeugung kommt, dass der HIV-Positive den Ehe- bzw. Sexualpartner nicht über die Infektion informieren und die Safer Sex-Regeln nicht beachten wird, kann er – ohne sich strafbar zu machen - über die Diagnose aufklären. In diesem Falle ist der Arzt nicht nur zu dieser Mitteilung berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet.

Kann sich diese durch das Verhalten des Patienten begründete Entbindung von der Schweigepflicht auch auf andere Personen als den Ehe- bzw. Sexual-Partner des Patienten beziehen?
Nein, die Entbindung vom Arztgeheimnis darf nicht auf andere Personen ausgedehnt werden.

Muss der Arzt die Diagnose an die Krankenkasse bzw. die Pensionsversicherungsanstalt weitergeben?
Ja. Hier besteht eine weitere Ausnahme von der Schweigepflicht. Gegenüber den Trägern der Sozialversicherung (Krankenkassen, Pensionsversicherungsanstalten usw.) ist der Arzt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Gegenüber diesen Anstalten muss der Arzt die Art der Erkrankung des Patienten bekannt geben. Die Sozialversicherungsträger sind aber ihrerseits (siehe oben) an die Verschwiegenheitspflicht gebunden und dürfen die Diagnose nicht an Dritte weitergeben – insbesondere nicht an den Arbeitgeber.

Wie steht es mit der Pflicht für Ärzte, AIDS-Kranke dem Gesundheitsministerium zu melden?
AIDS ist im Gegensatz zu einer HIV-Infektion meldepflichtig. Das heißt, jeder Arzt, der in Ausübung seines Berufes wahrnimmt, dass ein Patient an AIDS erkrankt ist, muss auf einem entsprechenden Formular eine Meldung an das zuständige Ministerium schicken. Diese Meldung hat gem. § 3 Abs. 2 AIDS-Gesetz folgende Daten zu enthalten: Die Initialen (Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens), das Geburtsdatum und das Geschlecht des Patienten. Das Gesetz sieht demnach vor, dass der betreffende Patient anonym zu bleiben hat.

Was heißt, AIDS ist meldepflichtig, eine HIV-Infektion aber nicht?
Von der meldepflichtigen Krankheit AIDS wird laut AIDS-Gesetz gesprochen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft

  1. ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit dem Human Immunodeficiency Virus (HIV) vorliegt sowie
  2. zumindest eine Indikatorerkrankung (z. B. Lungenentzündung mit Pneumocystis carinii oder Zytomegalievirusinfektion) diagnostiziert wurde.

Wenn diese vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, hat der Arzt bzw. die Krankenanstalt eine Meldung an das zuständige Ministerium zu erstatten.

Muss der Zahnarzt wissen, dass der Patient HIV-positiv bzw. AIDS-krank ist?
Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, den Zahnarzt über seine Infektion bzw. Erkrankung zu informieren. Jedoch kann aber die Infektion für die zahnärztliche Behandlung von Bedeutung sein. Wenn sich der Zustand des Immunsystems verschlechtert, werden oft erste Anzeichen dafür im Mund sichtbar. Eventuelle Veränderungen in der Mundhöhle sind zu beobachten und sollten schnell und richtig behandelt werden.

Tipp: Wenden Sie sich an eine der AIDS-Hilfen Österreichs. Diese kann Ihnen Vertrauenszahnärzte nennen, die mit der Behandlung von HIV/ AIDS-Patienten vertraut sind.

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Die Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?
Dabei handelt es sich um eine Erklärung, mit der dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Krankenanstalt eine Anweisung erteilt wird. Die Verfügung gilt für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, in eine bestimmte Behandlung einzuwilligen oder sie abzulehnen.

Welche Fragen können mit der Patientenverfügung geregelt werden?
Mit dieser Verfügung können Sie z. B. für den Fall, dass Sie selbst krankheitsbedingt keine Erklärung mehr abgeben können, bestimmen, dass im gegebenen Fall auf nur lebensverlängernde medizinische Maßnahmen verzichtet wird. Oder umgekehrt, dass alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung genützt werden, ungeachtet ihrer möglicherweise lebensverkürzenden Nebenwirkungen.

Ist die Patientenverfügung für den behandelnden Arzt verbindlich?
Ja und nein. Derzeit wird immer der mutmaßliche Wille des Patienten zu dem Zeitpunkt angenommen, zu dem die medizinische Maßnahme erfolgen soll. Für diesen mutmaßlichen Willen ist eine Patientenverfügung ein kräftiges, aber kein unwiderlegbares Indiz.

Was kann man tun, damit der in der Patientenverfügung geäußerte Wille auch tatsächlich respektiert wird?
Die Verfügung wird als einfache schriftliche Erklärung abgefasst, wobei es sich empfiehlt, die Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen. Es ist auch ratsam, den geäußerten Wunsch öfter zu wiederholen, um der Indizienwirkung möglichst Nachdruck zu verleihen und um Nahestehende von der Existenz einer solchen Verfügung zu unterrichten. Eine Patientenverfügung sollte auch regelmäßig (z.B. jährlich) erneuert werden, selbst wenn keine Änderungen erfolgen, um dem Argument der mangelnden Aktualität vorzubeugen. Die Verfügung sollte bei Spitalsaufnahme dem Krankenakt beigelegt werden.

Kann man eine Person des Vertrauens beauftragen, den eigenen Wunsch nach Behandlung bzw. nach Verzicht auf Behandlung durchzusetzen?
Ja, diese Möglichkeit besteht für den Fall, dass Sie selbst keine Erklärung mehr abgeben können.

Tipp: Wollen Sie die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Ihre Patientenverfügung zur Kenntnis genommen wird, fertigen Sie eine Notfallkarte an, die Sie immer bei sich tragen. Auf dieser Karte sollte vermerkt sein, wer im Notfall zu verständigen ist, damit Ihre Interessen im Sinne der Patientenverfügung vertreten werden.

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Patientenrechte

Ihre wichtigsten Rechte als Patient:

  • Das Recht auf Selbstbestimmung. Jede ärztliche Behandlung darf nur mit Ihrer Zustimmung vorgenommen werden.
  • Das Recht auf ärztliche Aufklärung. Nur ein umfassend aufgeklärter Patient kann in eine Behandlung bzw. einen operativen Eingriff wirksam einwilligen. Der Arzt ist verpflichtet, über Diagnose, Therapie sowie Risiken bzw. mögliche Nebenwirkungen in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form aufzuklären.
  • Das Recht auf Behandlung. Personen, die in einem aufrechten Versicherungsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger stehen, haben im Krankheitsfall einen Leistungsanspruch.
  • Das Recht auf freie Arztwahl. Möglichkeit des Arztwechsels: Wenn Sie mit den Leistungen nicht mehr zufrieden sind, können Sie den Vertragsarzt am Ende eines jeden Quartals ohne Angabe von Gründen wechseln. Innerhalb des Kalenderviertels ist der Wechsel nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der Krankenkasse gestattet.
  • Das Recht auf Einsichtnahme in die Krankengeschichte. Das Einsichtsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das sich nur mit Zustimmung des Patienten auch auf Angehörige erstreckt.
  • Das Recht auf freie Wahl der Behandlungsmethode; insbesondere können Sie vorgeschlagene Behandlungsformen ablehnen. Sie können auch Therapiemaßnahmen verlangen, die mit einer Lebensverkürzung verbunden sind, wenn diese nicht primär den Zweck der Lebensverkürzung haben. Lediglich die direkte, aktive Sterbehilfe ist dem Arzt untersagt.
  • Das Recht, eine begonnene Behandlung zu unterbrechen. Der Arzt muss Sie über die Folgen eines vorzeitigen Abbruchs oder der Missachtung von Verhaltensanweisungen aufklären.
  • Das Recht auf strikte Vertraulichkeit. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht ist gesetzlich verankert.

Das Recht auf Schadensersatz bei Behandlungsfehlern bzw. ärztlichen Kunstfehlern. Nicht jeder Misserfolg im Laufe einer Behandlung kann dem Arzt zur Last gelegt werden. Voraussetzung für eine Haftung sind u.a. neben einem Schaden auf Seiten des Patienten ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden sowie ein Verschulden des Arztes.

Grundlage der Patientenrechte sind nicht nur die nationalen Rechtsordnungen wie Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Bundesverfassung und Ärztegesetz sowie die jeweiligen Krankenanstaltengesetze der Bundesländer, sondern auch die Normen der Internationalen Menschenrechtskonvention.

Tipp: Die Patientenanwälte beraten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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Datenschutz

Die Probleme, die Menschen mit HIV mit der ärztlichen Schweigepflicht haben, ähneln denen, die sich aus dem Bruch der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ergeben. Die unberechtigte Weitergabe von Kenntnissen über den HIV-Status einer Person kann zu sehr großen Schwierigkeiten für die Betroffenen führen. An dieser Stelle können nur einige grundsätzliche Überlegungen angestellt werden.

Gibt es ein Grundrecht auf Datenschutz?
Ja, das gibt es. Die Verfassungsbestimmung des § 1 Datenschutzgesetz schreibt vor: Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

Was sind personenbezogene Daten?
Das DSG bezieht sich ausschließlich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das sind Angaben über Personen, die von der Datenverarbeitung betroffen sind, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Personenbezogen sind Daten dann, wenn sie sich mit einem bestimmten Geburtsdatum, einer bestimmten Sozialversicherungs- oder Passnummer etc. einem bestimmten Individuum zuordnen lassen.

Die Information, dass jemand HIV-positiv ist, stellt eine personenbezogene Information dar, auf deren Geheimhaltung man im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung ein schutzwürdiges Interesse hat.

Tipp: Wenn Sie davon ausgehen, dass personenbezogene Daten unberechtigt weitergegeben wurden, wenden Sie sich an einen Anwalt bzw. an eine der AIDS-Hilfen Österreichs.

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Sexualität und Recht

Eine Reihe von Paragraphen des Strafgesetzbuches befassen sich mit Sexualität; die maßgeblichen sind im Folgenden aufgeführt. Ausgangspunkt der Überlegungen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit HIV und AIDS ist der Umstand, dass bei einer sexuell übertragbaren Krankheit der Geschlechtsverkehr eine Gefährdung für den Sexualpartner darstellt. An diese Feststellung werden weitgehende Überlegungen geknüpft, welche Varianten des Sexualverhaltens (geschützt/ungeschützt) unter welchen Umständen bei wem, wie und wann ein strafbares Delikt darstellen können. Die juristische Diskussion über die Strafbarkeit von sexueller Betätigung von Menschen mit HIV/AIDS in den verschiedenen europäischen Ländern zeigt die Schwierigkeit und Komplexität des Themas auf und belegt, dass die Problematik meist auf den Einzelfall bezogen zu diskutieren ist.

Kann sich eine HIV-infizierte Person durch Sexualkontakte mit nicht-infizierten Personen strafbar machen?

Ja, unter gewissen Voraussetzungen.

a) Eine vorsätzliche (fahrlässige) Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten begeht nach den §§ 178 und 179 StGB, wer vorsätzlich (fahrlässig) eine Handlung begeht, die geeignet ist,

  • die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen,
  • wenn diese Krankheit zu den zumindest beschränkt meldepflichtigen Krankheiten gehört.

"Hauptanwendungsfall der §§ 178 f ist aber der ungeschützte Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten mit einer nicht HIV-infizierten Person. Eine allfällige Einwilligung der nicht infizierten Person ändert an der Strafbarkeit aus den §§ 178 f nichts, weil Schutzgut dieser Tatbestände die Allgemeinheit ist. Über die Allgemeinheit kann der Einzelne nicht verfügen und diese ist damit ein der Einwilligung nicht zugängliches Rechtsgut. Bei geschütztem Sexualverkehr eines HIV-Infizierten mit einer nicht infizierten Person entfällt zwar nicht die abstrakte Gefährdung, weil ein geringes Restrisiko dafür ausreicht und ein solches auch bei einem geschützten Geschlechtsverkehr gegeben ist; eine Strafbarkeit nach den §§ 178 f kommt aber mangels sozialer Inadäquanz des Verhaltens nicht in Betracht.
Wenn HIV-Infizierte (geschützt oder ungeschützt) miteinander verkehren, verwirklichen sie die §§ 178 f nicht, weil ihr Verhalten nicht geeignet ist, die Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit herbeizuführen. Denn sie schaffen kein größeres Risiko einer Weiterverbreitung des Virus im Vergleich zur Nichtausübung des Geschlechtsverkehrs." (tlw. zit. nach Hubert Hinterhofer, Strafrecht, Besonderer Teil II, Wien 1999, WUV-Verlag.) In der Literatur finden sich aber auch Meinungen, die selbst bei geschützten Geschlechtsverkehr für eine Strafbarkeit gemäß § 178 StGB plädieren.

b) Nach § 4 Abs. 1 AIDS-Gesetz ist es Personen, bei denen eine Infektion mit dem HI-Virus nachgewiesen wurde, verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen. Außerdem haben sich nach Abs. 2 Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

c) Wer gewerbsmäßige sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder an anderen vornimmt, ohne die nach §4 Abs. 2 des AIDS-Gesetzes vorgeschriebene regelmäßige amstärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion durchführen zu lassen, begeht nach § 9 Abs. 1 eine Verwaltungsübertretung und kann dafür mit einer Geldstrafe von bis zu ATS 100.000.- bestraft werden. Das gilt allerdings nur, sofern die Tat nicht ohnehin schon dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung entspricht (vgl. Ausführungen zu den §§ 178 f, StGB).

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Der Ratgeber: Recht richtet sich an Betroffene, an deren Angehörige und Freunde sowie an all jene, die sich – auch für ihre berufliche Tätigkeit - einen Überblick verschaffen wollen. Um die Übersichtlichkeit des Ratgebers zu wahren, bleibt er in der Hauptsache auf die Rechtsgebiete beschränkt, die das tägliche Leben betreffen. Auch weil die Materie der beschriebenen Rechtsgebiete einem ständigen Wandel unterworfen ist, empfiehlt es sich, eine persönliche weitergehende Beratung in einer AIDS-Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der besseren Lesbarkeit wegen wurde weitgehend auf eine beide Geschlechter umfassende Schreibweise verzichtet.

Rechtsquellen: Strafgesetzbuch, AIDS-Gesetz
Literatur: Hubert Hinterhofer. Strafrecht. Besonderer Teil II. Wien, 1999.
Kienapfel, Schindler. Grundriß des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil III. Wien, 1999.
Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch §§ 178, 179 RN 4.